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BEWERTUNG UND GUTACHTEN

GUTACHTEN

FÜR Grundstücke

UND FLÄCHEN

Grundstück

GRUNDSTÜCK,

GRUNDBUCH,

FLURSTÜCK,

KATASTER

Wissenswertes zum Begriff Grundstück.

In Deutschland gibt es keine Legaldefinition für den Begriff „Grundstück“ an sich besteht, so dass dieser in der Umgangssprache häufig genutzt wird. Im juristischen Bereich hingegen wird dieser Begriff als bekannt vorausgesetzt und deswegen auch nicht näher im BGB definiert.

Die oben angegebene inhaltliche Bestimmung des Begriffes „Grundstück“ ergibt sich vielmehr aus der Grundbuchordnung und dem BGB. Zudem hat der Grundstücksinhaber bestimmte Grundstücksrechte.

Ein Grundstück ist demzufolge nicht gleichzusetzen mit einem Flurstück: während ein Flurstück als die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters anzusehen ist, besteht ein Grundstück aus einem solchen Flurstück beziehungsweise mehreren zusammengesetzten Flurstück. Dabei müssen die zusammengesetzten Flurstücke nicht zwangsläufig nebeneinander liegen.

Es besteht die Möglichkeit, mehrere Grundstücke zu einem Grundstück zu vereinigen. Hierzu bedarf es einer diesbezüglichen Erklärung des Eigentümers im Grundbuch. Auch ist es gestattet, ein Nebengrundstück als Bestandteil eines Hauptgrundstücks ins Grundbuch einzutragen. Dies kommt in der Praxis beispielsweise in jenen Fällen vor, in denen das Nebengrundstück nur mit einer Garage bebaut ist, während auf dem Hauptgrundstück das Eigenheim zu finden ist.

Ebenso besteht die Möglichkeit, ein bestehendes Grundstück in zwei kleinere Grundstücke aufzuteilen, welche jeweils eigenständig ins Grundbuch eingetragen werden. Hierfür bedarf es zunächst einer Vermessung des ursprünglichen Grundstücks, um danach die gewünschte Zerlegung vornehmen zu können.

Wenn es um die Bewertung eines Grundstücks geht, können SIe uns gerne kontaktieren.

 
Entwicklungszustand

DIE ENTWICKLUNGS-STUFEN EINES GRUNDSTÜCKS

Darum geht es

Die Entwicklungsstufen eines Grundstücks unterscheiden sich nach ImmoWertV § 6wie folgt:

(1) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.

(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen (§ 6), insbesondere dem Stand der Bauleitplanung und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.

(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.

(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.

Wenn es um die Bewertung eines Grundstücks geht, können SIe uns gerne kontaktieren.